OLG Brandenburg - Urteil vom 04.12.2003
12 U 122/03
Normen:
BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung); BGB § 254 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 2; BGB § 847 Abs. 1; EGBGB Art. 229 § 8; StVG § 7 Abs. 2; StVG § 17 Abs. 1; StVG § 18; StVO § 5 Abs. 3 Nr. 1; StVO § 5 Abs. 3 Nr. 2; StVO § 5 Abs. 4 S. 2; StVO § 7 Abs. 5; StVO § 8; StVO § 10; ZPO § 531 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 08.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 499/01

Haftungsverteilung bei einem Lückenunfall; Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einer Mithaftung des Geschädigten von 30 %

OLG Brandenburg, Urteil vom 04.12.2003 - Aktenzeichen 12 U 122/03

DRsp Nr. 2004/6643

Haftungsverteilung bei einem Lückenunfall; Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einer Mithaftung des Geschädigten von 30 %

1. a) Die Betriebsgefahr eines von zwei an einem Unfall beteiligten Fahrzeugen tritt nur dann vollständig zurück, wenn ihr auf der anderen Seite ein grobes Verschulden gegenübersteht, was bei einem Verstoß gegen § 10 StVO jedoch nicht der Fall ist. b) Wer eine Kolonne überholt und mit einem aus einer Lücke einfahrenden Fahrzeug kollidiert, haftet in Höhe von 30 % für die durch das Unfallgeschehen entstandenen Schäden. 2. 10500 EUR Schmerzensgeld sowie Feststellung des Ersatzes materiellen und immateriellen Zukunftsschadens (materieller und immaterieller Vorbehalt) unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von 30 % für einen Mann aus Verkehrsunfall erheblichen Verletzungen mit nachfolgender Knochenmarksentzündung.

Die Berufung des Klägers gegen das am 8. Juli 2003 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam, Az.: 6 O 499/01, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung); BGB § 254 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 2; BGB § 847 Abs. 1; EGBGB Art. 229 § 8;