OLG Köln vom 22.08.2001
2 U 34/00
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 1 Abs. 2 § 7 ;
Fundstellen:
NZV 2002, 131

Haftungsverteilung bei Kollision eines die Fahrspur wechselnden LKW mit einem sichtlich verkehrsuntüchtigen Fußgänger

OLG Köln, vom 22.08.2001 - Aktenzeichen 2 U 34/00

DRsp Nr. 2008/13611

Haftungsverteilung bei Kollision eines die Fahrspur wechselnden LKW mit einem sichtlich verkehrsuntüchtigen Fußgänger

Kollidiert ein die Fahrspur von links nach rechts wechselnder LKW-Fahrer zur Nachtzeit mit einem sich vom rechten Fahrbahnrand zügig auf die Fahrbahn zu bewegenden , erkennbar verkehrsuntüchtigen Fußgänger, so ist von einer Haftungsverteilung von 25 : 75 zu Lasten des LKW-Fahrers auszugehen.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 1 Abs. 2 § 7 ;
Fundstellen
NZV 2002, 131