OLG Karlsruhe - Urteil vom 08.06.2001
10 U 77/01
Normen:
PflVG § 3 Nr. 1, Nr. 2 ; StVG § 7 § 17 ; StVO § 5 Abs. 3 Nr. 1 § 5 Abs. 4 S. 2, S. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Karlsruhe 2002, 61
OLGReport-Karlsruhe 2002, 61
Vorinstanzen:
LG Mannheim, - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 210/00

Haftungsverteilung bei Kollision eines eine langsam fahrende Kolonne überholenden Motorrades mit einem ebenfalls zum Überholen ansetzenden PKW

OLG Karlsruhe, Urteil vom 08.06.2001 - Aktenzeichen 10 U 77/01

DRsp Nr. 2001/16505

Haftungsverteilung bei Kollision eines eine langsam fahrende Kolonne überholenden Motorrades mit einem ebenfalls zum Überholen ansetzenden PKW

»1. Hat sich hinter einem langsam fahrenden Fahrzeug eine Kolonne gebildet, begründet allein dieser Umstand noch keine unklare Verkehrslage, die gem. § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO ein Überholen unzulässig macht.2. Ein Seitenabstand beim Überholen von knapp unter einem Meter ist jedenfalls dann ausreichend, wenn dadurch keine Schreckreaktion des Überholten ausgelöst wird.«3. Keine (Mit)Haftung des überholenden Motorradfahrers.

Normenkette:

PflVG § 3 Nr. 1, Nr. 2 ; StVG § 7 § 17 ; StVO § 5 Abs. 3 Nr. 1 § 5 Abs. 4 S. 2, S. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger überholt mit seinem Kraftrad den Klein-Lkw des Beklagten Ziffer 1 aus einer Kolonne heraus, die sich hinter einem langsam fahrenden Radlader gebildet hat. Während des Überholens schert der Beklagte Ziffer 1 aus und es kommt zur Kollision mit dem Kraftrad des Klägers. Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger wegen unklarer Verkehrslage und wegen zu geringen seitlichen Abstands den Unfall mitverschuldet hat. Der Senat verneint beides.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.