Der Kläger überholt mit seinem Kraftrad den Klein-Lkw des Beklagten Ziffer 1 aus einer Kolonne heraus, die sich hinter einem langsam fahrenden Radlader gebildet hat. Während des Überholens schert der Beklagte Ziffer 1 aus und es kommt zur Kollision mit dem Kraftrad des Klägers. Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger wegen unklarer Verkehrslage und wegen zu geringen seitlichen Abstands den Unfall mitverschuldet hat. Der Senat verneint beides.
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
Testen Sie "Verkehrsstrafrecht Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|