OLG Karlsruhe vom 12.10.2001
14 U 146/00
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 1 Abs. 2 § 15 § 18 § 34 ;
Fundstellen:
DAR 2002, 34

Haftungsverteilung bei Kollision mit einem auf den Verzögerungsstreifen einer Autobahn unfallbedingt liegen gebliebenen Fahrzeug

OLG Karlsruhe, vom 12.10.2001 - Aktenzeichen 14 U 146/00

DRsp Nr. 2008/13602

Haftungsverteilung bei Kollision mit einem auf den Verzögerungsstreifen einer Autobahn unfallbedingt liegen gebliebenen Fahrzeug

Kommt es auf einer Bundesautobahn zu einem Auffahrunfall zweier sich vorwärts bewegender Fahrzeuge und bleibt das vorausfahrende Fahrzeug im Bereich des Verzögerungsstreifens einer Ausfahrt liegen, weil der Fahrer nicht riskieren will, in unmittelbaren Einmündungsbereich liegen zu bleiben, so trifft ein auf das liegen gebliebene Fahrzeug auffahrendes Fahrzeug die alleinige Verantwortung. Das gilt auch dann, wenn das liegen gebliebene Fahrzeug zwar kein Warndreieck aufgestellt hatte, dieses aber angesichts des etwa 50 - 100 m vorher liegen gebliebenen auffahrenden Fahrzeugs die Anhaltesituation nicht verbessert hätte.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 1 Abs. 2 § 15 § 18 § 34 ;
Fundstellen
DAR 2002, 34