KG - Urteil vom 12.04.2001
12 U 14/99
Normen:
StVO § 35 § 38 ;
Fundstellen:
KGReport-Berlin 2003, 40
NZV 2003, 126
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 626/97

Haftungsverteilung bei Kollision mit einem zivilen Einsatzfahrzeug der Zollverwaltung

KG, Urteil vom 12.04.2001 - Aktenzeichen 12 U 14/99

DRsp Nr. 2005/7097

Haftungsverteilung bei Kollision mit einem zivilen Einsatzfahrzeug der Zollverwaltung

»1. Je stärker der Sonderrechtsfahrer von den Verkehrsregeln abweicht, umso mehr muss er Warnzeichen geben und sich vergewissern, dass der Verkehr sie befolgt.2. Zur Hörbarkeit des Tonsignals eines Horns eines zivilen Einsatzfahrzeugs für den Querverkehr aus einer Entfernung von etwa 50 m.3. Der Fahrer eines zivilen Einsatzfahrzeuges, dessen Tonsignal schwächer ist als das Martinshorn eines Polizei- oder Feuerwehrfahrzeuges, muss dies bei seiner Fahrweise in eine für ihn durch Rotlicht gesperrte Kreuzung ebenso berücksichtigen wie den Umstand, dass sein Fahrzeug äußerlich unauffällig und für andere Verkehrsteilnehmer nicht so leicht zu erkennen ist wie als solche auffällig gekennzeichnete Einsatzfahrzeuge.4. Bei Kreuzen eines Fahrstreifens, der von ihm wegen haltender Fahrzeuge nicht eingesehen werden kann, muss der Fahrer des zivilen Einsatzfahrzeugs sich langsam vortasten, also zentimeterweise Vorrollen mit der Möglichkeit, sofort anzuhalten (zum Begriff des Hineintastens vgl. BGH NJW 1985, 2757; Senat NZV 1999, 85).«5. Daher alleinige Haftung des Einsatzfahrzeugs, wenn nicht feststeht, dass das vorfahrtberechtigte Fahrzeug das schwächere Tonsignal wahrgenommen hat.

Normenkette:

StVO § 35 § 38 ;
Vorinstanz: LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 626/97
Fundstellen