Haftungsverteilung bei Kollision zweier ein drittes überholender Fahrzeuge (Kolonne); Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einem Mitverschulden des Geschädigten in Höhe von 30 %
LG Bautzen, Urteil vom 08.08.2008 - Aktenzeichen 2 O 1/08
DRsp Nr. 2010/5062
Haftungsverteilung bei Kollision zweier ein drittes überholender Fahrzeuge (Kolonne); Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einem Mitverschulden des Geschädigten in Höhe von 30 %
1. a) Wer zum Überholen ausscheren will, muss sich so verhalten, dass eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist. Das Ausscheren zum Überholen ist dabei rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen (§ 5 Abs. 4, Abs. 4aStVO).b) Wer nicht wahrnimmt, dass ein Fahrzeug plötzlich ausschert, hat entweder die außerorts zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h nicht eingehalten, zumindest aber hat er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nicht beachtet (§§ 1 Abs. 2, 3StVO).c) Bei Kollision der Fahrzeuge haftet der Ausscherende in Höhe von 70 %.2. 6000 EUR Schmerzensgeld unter Berücksichtigung eines Mithaftungsanteils von 30 v. H. für einen Mann, der bei einem Verkehrsunfall eine AC-Gelenkssprengung Typ TOSSY II mit knöchernem Ausriss links und einer Fraktur des Volkmannschen Dreiecks mit einer MdE von 100 % für 90 Tage erlitt.Drei Tage stationäre Behandlung mit völliger Ruhigstellung des Beins; danach Fortbewegungsmöglichkeit für mehrere Wochen nur im Rollstuhl.
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