LG Bautzen - Urteil vom 08.08.2008
2 O 1/08
Normen:
BGB § 253 Abs. 2; BGB § 823 Abs. 1; StVO § 1 Abs. 2; StVO § 1 Abs. 3; StVO § 5 Abs. 4; StVO § 5 Abs. 4a;

Haftungsverteilung bei Kollision zweier ein drittes überholender Fahrzeuge (Kolonne); Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einem Mitverschulden des Geschädigten in Höhe von 30 %

LG Bautzen, Urteil vom 08.08.2008 - Aktenzeichen 2 O 1/08

DRsp Nr. 2010/5062

Haftungsverteilung bei Kollision zweier ein drittes überholender Fahrzeuge (Kolonne); Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einem Mitverschulden des Geschädigten in Höhe von 30 %

1. a) Wer zum Überholen ausscheren will, muss sich so verhalten, dass eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist. Das Ausscheren zum Überholen ist dabei rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen (§ 5 Abs. 4, Abs. 4a StVO). b) Wer nicht wahrnimmt, dass ein Fahrzeug plötzlich ausschert, hat entweder die außerorts zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h nicht eingehalten, zumindest aber hat er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nicht beachtet (§§ 1 Abs. 2, 3 StVO). c) Bei Kollision der Fahrzeuge haftet der Ausscherende in Höhe von 70 %. 2. 6000 EUR Schmerzensgeld unter Berücksichtigung eines Mithaftungsanteils von 30 v. H. für einen Mann, der bei einem Verkehrsunfall eine AC-Gelenkssprengung Typ TOSSY II mit knöchernem Ausriss links und einer Fraktur des Volkmannschen Dreiecks mit einer MdE von 100 % für 90 Tage erlitt. Drei Tage stationäre Behandlung mit völliger Ruhigstellung des Beins; danach Fortbewegungsmöglichkeit für mehrere Wochen nur im Rollstuhl.