LG Bonn - Urteil vom 19.05.2003
2 O 567/02
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 3 Abs. 3 Nr. 1 § 39 Abs. 3 ;
Fundstellen:
NZV 2004, 98

Haftungsverteilung bei Kollision zweier Fahrzeuge im Kreuzungsbereich

LG Bonn, Urteil vom 19.05.2003 - Aktenzeichen 2 O 567/02

DRsp Nr. 2008/13646

Haftungsverteilung bei Kollision zweier Fahrzeuge im Kreuzungsbereich

Kommt es in einem Kreuzungsbereich zu einer Kollision zweier Fahrzeuge, so spricht grundsätzlich ein Beweis des ersten Anscheins für die Unfallursächlichkeit einer Vorfahrtverletzung. Das vorfahrtberechtigte Fahrzeug muss sich jedoch seine Betriebsgefahr mit 1/4 anrechnen lassen, wenn es die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 20 km/h überschritten hat.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 3 Abs. 3 Nr. 1 § 39 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Der Kläger nimmt die Beklagte zu 1) als Halterin und Fahrerin und die Beklagte zu 2. als Kfz-Haftpflichtversicherer des Pkw Renault Twingo aus einem Verkehrsunfall vom 16.10.2001, gegen 17.50 h in Bad H._R. in Anspruch. Zur Unfallzeit befuhr der Kläger mit seinem Krad Yamaha xxx die bevorrechtigte R.-Straße in Fahrtrichtung K. Die Beklagte zu 1) bog am 16.10.2001 mit ihrem Pkw von der Ausfahrt der Bundesstraße 42 links ab auf die vorfahrtsberechtigte R.-Straße in Fahrtrichtung K. Unmittelbar nach dem Einbiegevorgang fuhr der Kläger auf den Pkw der Beklagten auf. Das Krad des Klägers wurde total beschädigt. Der Kläger erlitt infolge des Unfalls eine distale Radiusfraktur, einen Ausriss des ulnaren Schulterbandes am linken Daumen und eine Außenbandruptur.