OLG Hamm vom 29.09.2003
6 U 95/03
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 1 Abs. 2 ;
Fundstellen:
r+s 2004, 168

Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung und Betätigung des Fahrtrichtungsanzeigers des vorfahrtberechtigten Fahrzeugs; Bemessung der Nutzungsausfallentschädigung für ein 14 Jahre altes Kfz; Geltendmachung der Kostenpauschale für vorprozessuale Tätigkeit

OLG Hamm, vom 29.09.2003 - Aktenzeichen 6 U 95/03

DRsp Nr. 2008/13574

Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung und Betätigung des Fahrtrichtungsanzeigers des vorfahrtberechtigten Fahrzeugs; Bemessung der Nutzungsausfallentschädigung für ein 14 Jahre altes Kfz; Geltendmachung der Kostenpauschale für vorprozessuale Tätigkeit

1. Kommt es zu einer Kollision eines vorfahrtberechtigten Kraftfahrers, der den Fahrtrichtungsanzeiger betätigt und durch sein übriges Verhalten den Eindruck erweckt hatte, dass er nach rechts abbiegen wolle, mit einem rechts auf die Vorfahrtstraße einbiegenden Fahrzeug, so ist von einer Haftungsverteilung von 70 : 30 zu Lasten des vorfahrtberechtigten PKW auszugehen.2. Die Nutzungsausfallentschädigung für ein 14 Jahre altes Kfz ist um zwei Gruppen zurückzustufen.3. Für die vorprozessuale Tätigkeit bei der Schadensregulierung fällt keine gesonderte Auslagenpauschale nach § 26 BRAGO an.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ;