OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 03.09.2001
1 U 73/00
Normen:
StVO § 5 Abs. 3 Nr. 1 § 5 § 9 Abs. 1, Abs. 1 S. 4 ; ZPO § 708 Nr. 10 § 713 ;
Fundstellen:
OLGReport-Frankfurt 2001, 308
Vorinstanzen:
LG Hanau, - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 1309/99

Haftungsverteilung bei Zusammenstoß zwischen einem eine Kolonne überholendem PKW und einem Linksabbieger

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 03.09.2001 - Aktenzeichen 1 U 73/00

DRsp Nr. 2002/1373

Haftungsverteilung bei Zusammenstoß zwischen einem eine Kolonne überholendem PKW und einem Linksabbieger

»Bei einer Kollision zwischen einem eine Kolonne überholendem PKW und einem Linksabbieger kann eine hälftige Haftungsverteilung gerechtfertigt sein (§§ 7, 17, 18 StVG, 5, 9 StVO).«

Normenkette:

StVO § 5 Abs. 3 Nr. 1 § 5 § 9 Abs. 1, Abs. 1 S. 4 ; ZPO § 708 Nr. 10 § 713 ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers hat nur geringen Erfolg. Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld gegen die Beklagten, die über den vom Landgericht ausgeurteilten Betrag hinausgehen, stehen dem Kläger in Höhe von 233,39 DM zu.

Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Beklagten für den Unfallschaden dem Grunde nach zu 50 % haften (§§ 7, 17, 18 StVG, 823 Abs. 1 BGB, 3 PflVG). Sowohl der Beklagte zu 1) als auch der Kläger haben den Unfall schuldhaft verursacht.