Halter = Fahrer?

Autor: Christian Sitter

Kein Rückschluss Halter = Fahrer

Ein Rückschluss, dass der Halter stets der Fahrer ist, ist auch bei einem privat genutzten Fahrzeug ohne weitere Beweisanzeichen unzulässig (BGH, Beschl. v. 29.08.1974 - 4 StR 171/74, BGHSt 25, 365; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 09.09.2002 - 2b Ss 162/02 - 41/02 I, BA 2003, 377), es besteht kein ausreichendes Beweisanzeichen, dass der Halter das Fahrzeug auch zur Tatzeit geführt hat.

Zusätzliche Beweisanzeichen

Aber: Aus der Zeit, dem Tatort, dem Beruf, den Familienverhältnissen, den Lebensumständen können weitere Beweisanzeichen ersichtlich sein, die den Schluss von der Haltereigenschaft auf den Fahrer zulassen. Diese zusätzlichen Beweisanzeichen können den Rückschluss rechtfertigen, so insbesondere:

die Behauptung der Zurverfügungstellung des Fahrzeugs an nicht in näherer Beziehung stehenden Dritten, außer wenn besondere Umstände hierauf hindeuten;

wertvolle Spezialfahrzeuge werden nur ungern Dritten überlassen;

Arzt: Dieser will sein Kfz für eilige Krankenbesuche regelmäßig zur eigenen Verfügung haben;

aus dem Beruf des Halters, insbesondere Zeit der Fahrt zur Arbeitsstelle etc.;

Zeit und Ort der Ordnungswidrigkeit (z.B. späte Nachtstunde mit Fahrt von einer Gaststätte, in der der Halter mehrere Stunden war, zur Wohnung);