Höhe des Tagessatzes

Autor: Hans-Helmut Schaefer

Bestimmung der Höhe

Gemäß § 40 Abs. 2 StGB bestimmt sich die Höhe des Tagessatzes unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen. Das Gericht hat i.d.R. von dem Nettoeinkommen auszugehen, das der Betreffende durchschnittlich an einem Tag hat oder haben könnte. Die Höhe des Tagessatzes ist auch dann zu bestimmen, wenn aus einer Einzelfreiheitsstrafe und einer Einzelgeldstrafe eine Gesamtfreiheitsstrafe gebildet wird.