OLG Celle - Urteil vom 05.09.2002
14 U 313/01
Normen:
StVO § 1 § 3 § 8 ; StVG § 24a § 7 § 17 ;
Vorinstanzen:
LG Verden, vom 15.10.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 442/00

Kfz-Recht und Verkehr; Vorfahrtsverletzung

OLG Celle, Urteil vom 05.09.2002 - Aktenzeichen 14 U 313/01

DRsp Nr. 2002/18258

Kfz-Recht und Verkehr; Vorfahrtsverletzung

»Bei einem Unfall zwischen einem von der Vorfahrtstraße nach links abbiegenden Kraftfahrer und einem auf der Vorfahrtstraße entgegenkommenden Kraftfahrzeug ist trotz Vorfahrt von einer einhundertprozentigen Haftung des entgegenkommenden Fahrers auszugehen, wenn dieser die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 48 km/h vorsätzlich überschreitet und zudem grob fahrlässig unter Alokoholeinfluss mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,89 g Promille fährt.«

Normenkette:

StVO § 1 § 3 § 8 ; StVG § 24a § 7 § 17 ;

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO (a.F.), § 26 Nr. 5 EGZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung hat nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nur eingeschränkt Erfolg, soweit sie sich gegen die Zinsforderung des Klägers richtet. Im Übrigen ist sie unbegründet und war teilweise zurückzuweisen.