LG Freiburg - Beschluß vom 06.02.1998 (IV QS 99/97) - DRsp Nr. 1999/10084
LG Freiburg, Beschluß vom 06.02.1998 - Aktenzeichen IV QS 99/97
DRsp Nr. 1999/10084
1. Stellt das Gericht ein vor ihm anhängiges Bußgeldverfahren mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft vor der Hauptverhandlung nach § 47 Abs. 2OWiG ein, dann sind die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse aufzuerlegen. 2. Die Gebühren eines Verteidigers, der im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde oder im gerichtlichen Verfahren an der Einstellung mitgewirkt hat, bemessen sich nach § 105 Abs. 3, § 84 Abs. 2BRAGO.