OLG Hamm - Urteil vom 30.05.2001
13 U 249/00
Normen:
StVO § 9 Abs. 3 § 37 Abs. 2 Nr. 1 S. 5 ;
Fundstellen:
DAR 2002, 126
NZV 2001, 520
OLGReport-Hamm 2001, 341
Vorinstanzen:
LG Essen, - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 270/00

Linksabbiegen bei beampelter Kreuzung; Kollision mit dem Geradeausverkehr; Haftungsverteilung

OLG Hamm, Urteil vom 30.05.2001 - Aktenzeichen 13 U 249/00

DRsp Nr. 2001/16482

Linksabbiegen bei beampelter Kreuzung; Kollision mit dem Geradeausverkehr; Haftungsverteilung

»1. Sofern eine Lichtzeichenregelung für Linksabbieger fehlt, gilt § 9 Abs. 3 StVO.2. Der Linksabbieger muß den Vorrang des Gegenverkehrs grundsätzlich auch dann beachten, wenn dieser bei Gelb oder bei frühem Rot einfährt (im Anschluß an Senat, VersR 1980, 722, 1990, 99). Selbst eine erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung des Geradeausfahrenden hebt dessen Vorrecht nicht auf (BGH VersR 1984, 440).3. Der Linksabbieger darf nicht allein deshalb weiterfahren, weil einige Fahrzeuge des Gegenverkehrs anhalten, es müssen weitere Umstände hinzukommen, weil manche Fahrzeugführer sogleich bei Beginn der Gelbphase anhalten, während andere bei spätem Gelb oder gar bei Rot noch in die Kreuzung einfahren.4. Haftungsverteilung von 2/3 zu 1/3 zu Lasten des Linksabbiegers, wenn der Geradeausfahrende bei spätem Gelb in die Kreuzung eingefahren ist obwohl er noch rechtzeitig vor der Haltelinie der für ihn maßgeblichen Signalanlage hätte zum Stehen kommen können.«

Normenkette:

StVO § 9 Abs. 3 § 37 Abs. 2 Nr. 1 S. 5 ;

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Klägerin ist nur zum Teil begründet.

I.