Der Kläger verlangt nach einem Verkehrsunfall, der sich am 20, April 1996 gegen 13 Uhr auf der Alsterkrugchaussee in Hamburg ereignet hat, Ersatz des Sach- und Sachfolgeschadens sowie ein angemessenes Schmerzensgeld in der Größenordnung von 120.000,00 DM unter Anrechnung vorprozessual geleisteter 40.000,00 DM und im Laufe der ersten Instanz gezahlter weiterer 20.000,00 DM.
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