OLG Hamburg - Urteil vom 30.11.2001
14 U 125/00
Normen:
BGB § 249 ; StVO § 5 Abs. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamburg 2002, 274
OLGReport-Hamburg 2002, 274
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 09.06.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 306 O 178/97

Mithaftung eines rechts überholenden Motorradfahrers

OLG Hamburg, Urteil vom 30.11.2001 - Aktenzeichen 14 U 125/00

DRsp Nr. 2003/6813

Mithaftung eines rechts überholenden Motorradfahrers

Überholt ein Motorradfahrer einen vorausfahrenden PKW, der sich nach links zur Fahrbahnmitte eingeordnet hat, auf der rechten Seite und stößt er dabei mit dem nun nach rechts abbiegenden PKW zusammen, verletzt er das Rechtsüberholverbot des § 5 Abs 1 StVO und haftet daher in Höhe von 40 % mit.

Normenkette:

BGB § 249 ; StVO § 5 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt nach einem Verkehrsunfall, der sich am 20, April 1996 gegen 13 Uhr auf der Alsterkrugchaussee in Hamburg ereignet hat, Ersatz des Sach- und Sachfolgeschadens sowie ein angemessenes Schmerzensgeld in der Größenordnung von 120.000,00 DM unter Anrechnung vorprozessual geleisteter 40.000,00 DM und im Laufe der ersten Instanz gezahlter weiterer 20.000,00 DM.