BGH - Urteil vom 12.06.2001
4 StR 104/01
Normen:
StGB § 255, § 316 a Abs. 1, § 46 Abs. 2, § 25 Abs. 2 ;
Fundstellen:
VRS 101, 113
Vorinstanzen:
LG Stralsund,

Mittäterschaft bei §§ 316 a, 255 StGB; Strafschärfung wegen einer Nachtat

BGH, Urteil vom 12.06.2001 - Aktenzeichen 4 StR 104/01

DRsp Nr. 2001/10490

Mittäterschaft bei §§ 316 a, 255 StGB; Strafschärfung wegen einer "Nachtat"

1. Liegt bezüglich des räuberischen Angriffs auf einen Kraftfahrer Mittäterschaft vor, ist regelmäßig auch bei der in Tateinheit dazu stehenden räuberischen Erpressung Mittäterschaft gegeben. 2. Der angeklagten Tat nachfolgende Straftaten dürfen strafschärfend berücksichtigt werden, wenn die weitere Straftat nach ihrer Art und nach der Persönlichkeit des Täters hinsichtlich der abgeurteilten Tat auf Rechtsfeindschaft, Gefährlichkeit und die Gefahr künftiger Rechtsbrüche schließen lässt.

Normenkette:

StGB § 255, § 316 a Abs. 1, § 46 Abs. 2, § 25 Abs. 2 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten sowie wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis unter Einbeziehung einer Geldstrafe aus einer Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.