OLG Koblenz - Beschluss vom 11.06.2001
2 Ss 44/01
Normen:
StGB § 240, § 240 Abs. 1, Abs. 2 ; StVO § 1, § 1 Abs. 2 ; StVG § 26, § 26 Abs. 3 ; OWiG § 31, § 31 Abs. 1, Abs. 3, § 33, § 33 Abs. 1, Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
StA Koblenz - 2040 Js 15592/00 ,

Nötigung; Straßenverkehr; Gewalt, physische und psychische; Erheblichkeit; Dauer; Verwerflichkeit; Ordnungswidrigkeit; Verfolgungsverjährung; Verjährungsfrist; Unterbrechung

OLG Koblenz, Beschluss vom 11.06.2001 - Aktenzeichen 2 Ss 44/01

DRsp Nr. 2001/11413

Nötigung; Straßenverkehr; Gewalt, physische und psychische; Erheblichkeit; Dauer; Verwerflichkeit; Ordnungswidrigkeit; Verfolgungsverjährung; Verjährungsfrist; Unterbrechung

»Ein Fahrradfahrer, der sich an einer Rotlicht zeigenden Ampel vor einen dort anhaltenden PKW stellt und nach dem Umschalten der Ampel auf Grün das Überholen des PKWïs dadurch verhindert, dass er für die Dauer von etwa 1 Minute absichtlich extrem langsam vor dem PKW herfährt, übt zwar - auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des BVerfG in NJW 1995, 1141 - eine dem Gewaltbegriff des § 240 Abs. 1 StGB unterfallende nötigende Gewalt (psychische und physische) aus, begeht aber gleichwohl wegen der nur kurzen Dauer und der geringen Intensität der Behinderung des PKW-Fahrers sowie wegen fehlender Verwerflichkeit i.S. des § 240 Abs. 2 StGB (noch) keine tatbestandliche Nötigung. Die Behinderung erfüllt (nur) den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit nach § 1 Abs. 2 StVO, die von dem Tatgericht mit einer Geldbuße geahndet werden kann, wenn noch keine Verfolgungsverjährung (§§ 31 OWiG, 26 Abs. 3 StVG) eingetreten ist.«

Normenkette:

StGB § 240, § 240 Abs. 1, Abs. 2 ; StVO § 1, § 1 Abs. 2 ; StVG § 26, § 26 Abs. 3 ; OWiG § 31, § 31 Abs. 1, Abs. 3, § 33, § 33 Abs. 1, Abs. 3 ;

Gründe: