OLG Brandenburg - Beschluss vom 28.05.2002
2 Ss (OWi) 16 B/02
Normen:
OWiG § 20 ; StVG § 25 Abs. 2 Satz 1 § 25 Abs. 2a Satz 2 ;
Fundstellen:
VRS 106, 212
Vorinstanzen:
AG Bad Liebenwerda, vom 27.11.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 40 OWi 263/01

Nur ein Fahrverbot bei realkonkurrierenden Ordnungswidrigkeiten

OLG Brandenburg, Beschluss vom 28.05.2002 - Aktenzeichen 2 Ss (OWi) 16 B/02

DRsp Nr. 2004/3294

Nur ein Fahrverbot bei realkonkurrierenden Ordnungswidrigkeiten

Bei zwei Ordnungswidrigkeiten, die im Verhältnis der Realkonkurrenz zueinander stehen, darf in einem Urteil nur auf ein Fahrverbot erkannt werden.

Normenkette:

OWiG § 20 ; StVG § 25 Abs. 2 Satz 1 § 25 Abs. 2a Satz 2 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen zwei Ordnungswidrigkeiten der fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zwei Geldbußen von jeweils 200,00 DM festgesetzt und zwei Fahrverbote von jeweils einem Monat angeordnet. Nach den Feststellungen fuhr der Betroffene mit einem PKW am 1. Mai 2001 auf der Bundesstraße ... zunächst durch H..., wo seine Geschwindigkeit um 13:33 Uhr - bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h - 81 km/h betrug, und danach durch B..., wo um 13:44 Uhr eine Geschwindigkeit von 85 km/h gemessen wurde, bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von ebenfalls 50 km/h. Beide Orte liegen etwa 15 km auseinander, und um auf der Bundesstraße von dem einen zu dem anderen Ort zu kommen, muss man drei weitere Ortschaften passieren.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der er die Sachrüge erhebt und geltend macht, das Amtsgericht hätte auf nur ein Fahrverbot und eine "Gesamtgeldbuße" erkennen müssen.

II.

Das Rechtsmittel ist teilweise begründet.