Nutzungsentgang

Autoren: Hartmann/Schomerus

Eine Entschädigung für den abstrakten Nutzungsausfall gibt es nicht. Nur unter der Voraussetzung, dass das Unfallfahrzeug zwingend gewerblich benutzt werden musste, wurde schon eine Entschädigung zugesprochen, die sich der Höhe nach aber nach dem konkreten Schaden ausrichtete, welcher wiederum auch im Einzelnen belegt wurde.

Beim Ausfall von Privatfahrzeugen werden aber die nachgewiesenen Kosten für ein in Anspruch genommenes öffentliches Verkehrsmittel oder auch eines Taxis während der Reparaturdauer i.d.R. übernommen.