Autoren: Hartmann/Schomerus |
Ein Ersatz wird sich nur erzielen lassen, wenn die beschädigten Gegenstände im polizeilichen Unfallprotokoll aufgenommen wurden oder ein sonstiger, nachvollziehbarer Beleg für die Mitführung einerseits und die Beeinträchtigung durch den Unfall andererseits vorgelegt werden kann. Sollte Reisegepäck betroffen sein, ist es sinnvoll, das Gepäck noch im und mit dem beschädigten Fahrzeug zu fotografieren und sodann einzeln nach der Entnahme, um die zumindest äußerlich sichtbaren Beeinträchtigungen auch später noch belegen zu können. Hinsichtlich des Werts ist es dann oft hilfreich, wenn noch ein Anschaffungsbeleg vorgelegt werden kann.
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