Autoren: Hartmann/Schomerus |
Kreditkosten werden nicht erstattet.
Jedoch besteht eine gesetzliche Verzinsungspflicht ab dem Unfallzeitpunkt, und zwar immerhin i.H.v. 50 % über dem gesetzlichen Zinssatz, wenn die Schadensregulierung nach drei Monaten noch nicht abgeschlossen ist oder wenn der Versicherer nicht innerhalb einer Frist von 40 Tagen keine Mindestentschädigung angeboten hat (20 %). Zinsen werden fällig, wenn der Versicherer zwei Jahre im Verzug ist. Allerdings werden diese Zinsen außergerichtlich nicht erzielt, sondern nur bei einer gerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche.
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