OLG Brandenburg - Beschluss vom 10.05.2001
2 Ss (OWi) 33 B/01
Normen:
BKatV § 2 Abs. 2 S. 2 ; StVG § 24 ; StVG § 25 Abs. 1 S. 1 ; OWiG § 79 Abs. 6 ;
Vorinstanzen:
AG Schwedt/Oder, vom 25.10.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 16 OWi 276/00

OLG Brandenburg - Beschluss vom 10.05.2001 (2 Ss (OWi) 33 B/01) - DRsp Nr. 2003/13024

OLG Brandenburg, Beschluss vom 10.05.2001 - Aktenzeichen 2 Ss (OWi) 33 B/01

DRsp Nr. 2003/13024

Normenkette:

BKatV § 2 Abs. 2 S. 2 ; StVG § 24 ; StVG § 25 Abs. 1 S. 1 ; OWiG § 79 Abs. 6 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen durch den angefochtenen Beschluss wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 500,00 DM verurteilt, von der Anordnung des nach der Bußgeldkatalogverordnung vorgesehenen Fahrverbots jedoch abgesehen.

Nach den Feststellungen befuhr der Betroffene am 14. Januar 2000 um 7:44 Uhr mit einem PKW, amtliches Kennzeichen: ..., die Bundesautobahn ... (BAB ...) bei km 56,5 in Fahrtrichtung P.... In diesem Streckenabschnitt ist die zulässige Höchstgeschwindigkeit - ersichtlich durch Verkehrszeichen 274 (VZ 274) - auf 80 km/h begrenzt. Das von dem Betroffenen gelenkte Fahrzeug wurde zum angegebenen Zeitpunkt unter Einsatz eines Geschwindigkeitsmessgerätes des Fabrikats Traffipax-Speedophot-M mit einer Geschwindigkeit von 110 km/h gemessen, so dass die Geschwindigkeitsüberschreitung unter Berücksichtigung eines dem Ausgleich eventueller Messungenauigkeiten dienenden Toleranzwertes von 4 km/h 26 km/h betrug.

Zum Verzicht auf das Fahrverbot hat das Amtsgericht unter anderem ausgeführt: