I.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen vorsätzlichen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 250 DM verurteilt und ein Fahrverbot für die Dauer von einem Monat angeordnet; zugleich ist eine Anordnung nach § 25 Abs. 2 a StVG getroffen worden.
Die gegen dieses Urteil gerichtete Rechtsbeschwerde des Betroffenen hat der Senat durch Beschluss vom 9. März 2001 gemäß §§ 79 Abs. 3 OWiG, 349 Abs. 1 StPO mit der Begründung als unzulässig verworfen, dass eine Sachrüge nicht erhoben worden sei und die Verfahrensrüge, mit der die Ablehnung eines in der Hauptverhandlung gestellten Beweisantrags beanstandet worden war, nicht ordnungsgemäß ausgeführt worden sei.
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