OLG Celle - Beschluss vom 02.05.2001
322 Ss 44/01 (OWi)
Normen:
StPO § 45 Abs. 1, § 349 Abs. 1 ; OWiG § 79 Abs. 3 ;

OLG Celle - Beschluss vom 02.05.2001 (322 Ss 44/01 (OWi)) - DRsp Nr. 2001/9250

OLG Celle, Beschluss vom 02.05.2001 - Aktenzeichen 322 Ss 44/01 (OWi)

DRsp Nr. 2001/9250

»Zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Erhebung der allgemeinen Sachrüge.«

Normenkette:

StPO § 45 Abs. 1, § 349 Abs. 1 ; OWiG § 79 Abs. 3 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen vorsätzlichen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 250 DM verurteilt und ein Fahrverbot für die Dauer von einem Monat angeordnet; zugleich ist eine Anordnung nach § 25 Abs. 2 a StVG getroffen worden.

Die gegen dieses Urteil gerichtete Rechtsbeschwerde des Betroffenen hat der Senat durch Beschluss vom 9. März 2001 gemäß §§ 79 Abs. 3 OWiG, 349 Abs. 1 StPO mit der Begründung als unzulässig verworfen, dass eine Sachrüge nicht erhoben worden sei und die Verfahrensrüge, mit der die Ablehnung eines in der Hauptverhandlung gestellten Beweisantrags beanstandet worden war, nicht ordnungsgemäß ausgeführt worden sei.