OLG Celle - Beschluss vom 17.07.2002
222 Ss 124/02 (OWi)
Normen:
StPO § 72 § 267 Abs. 1 ; OWiG § 71 Abs. 1 § 46 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NZV 2002, 472

OLG Celle - Beschluss vom 17.07.2002 (222 Ss 124/02 (OWi)) - DRsp Nr. 2002/10642

OLG Celle, Beschluss vom 17.07.2002 - Aktenzeichen 222 Ss 124/02 (OWi)

DRsp Nr. 2002/10642

»Zum Umfang der Darlegungspflicht im Bußgeldverfahren bei einem sog. morphologischen Vergleichsgutachten, welches sich auf ein Beweisfoto einer Verkehrsüberwachungsanlage stützt.«

Normenkette:

StPO § 72 § 267 Abs. 1 ; OWiG § 71 Abs. 1 § 46 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen "fahrlässiger Zuwiderhandlung gegen §§ 3 Abs. 3, 49 StVO, 24 StVG " (gemeint ist: fahrlässige Geschwindigkeitsüberschreitung) zu einer "Geldbuße von 250,00 DM (127 Eur;)" verurteilt und gegen ihn ein Fahrverbot von einem Monat verhängt, für dessen Wirksamwerden es eine Anordnung nach § 25 Abs. 2 a StVG getroffen hat.

Nach den Feststellungen befuhr der Betroffene am 22. März 2000 mit dem PKW Daimler Benz, amtliches Kennzeichen #######, in ####### die K 101 bei km 5,7 in Fahrtrichtung ####### mit einer gemessenen Geschwindigkeit von 94 km/h und überschritt damit die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um vorwerfbare 41 km/h.

Von der Täterschaft des Betroffenen hat sich das Amtsgericht aufgrund der schlüssigen gutachterlichen Ausführungen eines Sachverständigen für anthropologische Vergleichsgutachten überzeugt, dessen Darlegungen von einer vergleichenden Augenscheinseinnahme des in der Hauptverhandlung anwesenden Betroffenen mit den Hochglanzradarfotos bestätigt worden seien.