OLG Celle - Beschluss vom 18.08.2003
222 Ss 59/03 (OWi)
Normen:
OWiG § 79 Abs. 3 Satz 1 ; StPO § 349 Abs. 2 ; StVG § 24a ; StVG § 25 Abs. 2 a ; GVG § 121 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NZV 2004, 318

OLG Celle - Beschluss vom 18.08.2003 (222 Ss 59/03 (OWi)) - DRsp Nr. 2003/13035

OLG Celle, Beschluss vom 18.08.2003 - Aktenzeichen 222 Ss 59/03 (OWi)

DRsp Nr. 2003/13035

»Lässt sich im Einzelfall eine Fehlmessung des Atemalkohols mit dem Messgerät "Alcotest 7110 Evidential" der Firma Dräger ausschließen, ist die Einhaltung der Wartezeit von 20 Minuten seit Trinkende ohne Bedeutung.«

Normenkette:

OWiG § 79 Abs. 3 Satz 1 ; StPO § 349 Abs. 2 ; StVG § 24a ; StVG § 25 Abs. 2 a ; GVG § 121 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässigen ordnungswidrigen Führens eines Kraftfahrzeugs unter Alkoholeinfluss zu einer Geldbuße von 250 EURO und einem Fahrverbot von einem Monat verurteilt; die Privilegierung des § 25 Abs. 2 a StVG ist angeordnet worden.

Der Betroffene erhebt mit seiner Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung allein eine Verfahrensrüge. Er macht geltend, das Amtsgericht habe einen gestellten Beweisantrag fehlerhaft abgelehnt. Er habe zum Beweis der Tatsache, dass zwischen Trinkende und Messung mit dem Dräger Evidential 7110 (Atemalkoholmessgerät) mindestens 20 Minuten liegen müssen, Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt; das Amtsgericht habe den Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, dass es sich bei der aufgeworfenen Frage letztlich um eine Rechtsfrage handele, die vom Gericht geprüft werden könne.