I.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässigen ordnungswidrigen Führens eines Kraftfahrzeugs unter Alkoholeinfluss zu einer Geldbuße von 250 EURO und einem Fahrverbot von einem Monat verurteilt; die Privilegierung des § 25 Abs. 2 a StVG ist angeordnet worden.
Der Betroffene erhebt mit seiner Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung allein eine Verfahrensrüge. Er macht geltend, das Amtsgericht habe einen gestellten Beweisantrag fehlerhaft abgelehnt. Er habe zum Beweis der Tatsache, dass zwischen Trinkende und Messung mit dem Dräger Evidential 7110 (Atemalkoholmessgerät) mindestens 20 Minuten liegen müssen, Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt; das Amtsgericht habe den Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, dass es sich bei der aufgeworfenen Frage letztlich um eine Rechtsfrage handele, die vom Gericht geprüft werden könne.
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