OLG Celle - Beschluss vom 30.05.2001
333 Ss 38/01 (OWi)
Normen:
OWiG § 10 ; StVO § 37 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NJW 2001, 2647
NZV 2001, 354
NZV 2002, 196
VRS 101, 48

OLG Celle - Beschluss vom 30.05.2001 (333 Ss 38/01 (OWi)) - DRsp Nr. 2001/9233

OLG Celle, Beschluss vom 30.05.2001 - Aktenzeichen 333 Ss 38/01 (OWi)

DRsp Nr. 2001/9233

»Ein Autofahrer, der im Straßenverkehr ohne Freisprecheinrichtung telefoniert, nimmt in Kauf, dadurch so abgelenkt zu sein, dass es zu Verkehrsverstößen kommt. Das Nichtbeachten eines Rotlichts wird dann i. d. R. als vorsätzlich begangen bewertet, was zur Erhöhung der Geldbuße und evtl. zur Verhängung eines Fahrverbots führt.«

Normenkette:

OWiG § 10 ; StVO § 37 Abs. 2 ;

Gründe:

Das Amtsgericht hat mit Urteil vom 29. Januar 2001 gegen den Betroffenen wegen vorsätzlichen Rotlichtverstoßes eine Geldbuße von 300 DM verhängt und zugleich ein Fahrverbot von einem Monat festgesetzt. Dagegen wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde.

Dem angefochtenen Urteil liegen folgende Feststellungen zu Grunde: