»... Nach § 24a StVG handelt derjenige ordnungswidrig, der im Straßenverkehr nach bestimmtem Alkoholgenuß ein Kraftfahrzeug führt. Das Tatbestandsmerkmal »Führen eines Kraftfahrzeuges« wird nicht bereits dadurch verwirklicht, daß der Täter mittels Vorbereitungshandlungen im noch stehenden Fahrzeug ansetzt anzufahren, sondern erst durch den Bewegungsvorgang des Anfahrens selbst. Dies hat der BGH (Beschluß vom 27. 10. 1988 - 4 StR 239/88 [in JZ 1989, 100 - hier: III (336) 266 d-e]) bereits für den Straftatbestand der Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) entschieden. Die von ihm angestellten Erwägungen treffen auf die Bestimmung der ordnungswidrigen Führung von Kraftfahrzeugen nach Alkoholgenuß (§ 24 a StVG) gleichfalls zu. Denn auch diese Vorschrift setzt voraus, daß der Betroff. im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt.
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