OLG Düsseldorf vom 12.01.1989
2 Ss (OWi) 488/88 - 4/89 II
Normen:
StGB § 316 Abs.1; StVG § 24 a Abs.1;
Fundstellen:
DRsp II(294)240d
JMBl NRW 1989, 107
VRS 76, 386

OLG Düsseldorf - 12.01.1989 (2 Ss (OWi) 488/88 - 4/89 II) - DRsp Nr. 1992/7850

OLG Düsseldorf, vom 12.01.1989 - Aktenzeichen 2 Ss (OWi) 488/88 - 4/89 II

DRsp Nr. 1992/7850

Verwirklichung des Tatbestandsmerkmals »Führen eines Kraftfahrzeugs« nicht bereits durch Startvorbereitungen im noch stehenden Fahrzeug sondern erst beginnend mit dem Bewegungsvorgang des Anfahrens (gleiche Voraussetzungen wie zu § 316 StGB).

Normenkette:

StGB § 316 Abs.1; StVG § 24 a Abs.1;

»... Nach § 24a StVG handelt derjenige ordnungswidrig, der im Straßenverkehr nach bestimmtem Alkoholgenuß ein Kraftfahrzeug führt. Das Tatbestandsmerkmal »Führen eines Kraftfahrzeuges« wird nicht bereits dadurch verwirklicht, daß der Täter mittels Vorbereitungshandlungen im noch stehenden Fahrzeug ansetzt anzufahren, sondern erst durch den Bewegungsvorgang des Anfahrens selbst. Dies hat der BGH (Beschluß vom 27. 10. 1988 - 4 StR 239/88 [in JZ 1989, 100 - hier: III (336) 266 d-e]) bereits für den Straftatbestand der Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) entschieden. Die von ihm angestellten Erwägungen treffen auf die Bestimmung der ordnungswidrigen Führung von Kraftfahrzeugen nach Alkoholgenuß (§ 24 a StVG) gleichfalls zu. Denn auch diese Vorschrift setzt voraus, daß der Betroff. im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt.