OLG Düsseldorf - Beschluß vom 28.07.1998
5 Ss (OWi) 235/98 - (OWi) 107/98 I
Normen:
StVG § 25 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
DAR 1999, 82
VRS 96, 66
Vorinstanzen:
StA Düsseldorf (908 Js 1787/97),

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 28.07.1998 (5 Ss (OWi) 235/98 - (OWi) 107/98 I) - DRsp Nr. 1998/20003

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 28.07.1998 - Aktenzeichen 5 Ss (OWi) 235/98 - (OWi) 107/98 I

DRsp Nr. 1998/20003

»Zur groben und/oder beharrlichen Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers.«

Normenkette:

StVG § 25 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1, 49 StVO, 24 StVG zu einer Geldbuße von 80,00 DM verurteilt und gegen ihn ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.

I. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen ist, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet, im Sinne der §§ 79 Abs. 3 OWiG, 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Rechtsmittelrechtfertigung hat insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben.

II. Soweit der Betroffene sich mit seiner Rechtsbeschwerde gegen den Rechtsfolgenausspruch wendet, hat das Rechtsmittel mit der Sachrüge Erfolg, so daß es eines Eingehens auf die Verfahrensrügen nicht bedarf.

1. Das Amtsgericht hat festgestellt, daß der Betroffene am 5. Februar 1997 in N mit dem von ihm gesteuerten Pkw die zulässige Geschwindigkeit von 50 km/h um mindestens 17 km/h überschritt und es dabei zu einem Zusammenstoß mit einem von seinem Fahrer auf der Fahrbahn gewendeten Pkw kam.

Nach den Feststellungen des Amtsgerichts ist der Betroffene wie folgt vorbelastet: