OLG Düsseldorf - Beschluß vom 29.04.1998
5 Ss (OWi) 376/97 - (OWi) 196/97 I
Normen:
StVG § 25 Abs. 1 S. 1; BKatV § 2 Abs. 1 ;
Fundstellen:
VRS 95, 283
ZfS 1998, 442

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 29.04.1998 (5 Ss (OWi) 376/97 - (OWi) 196/97 I) - DRsp Nr. 1998/16210

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 29.04.1998 - Aktenzeichen 5 Ss (OWi) 376/97 - (OWi) 196/97 I

DRsp Nr. 1998/16210

»Auch im Falle der Anordnung eines Regelfahrverbots wegen groben Pflichtenverstoßes muß der Tatrichter in dem Urteil die festgestellte Tat in objektiver und subjektiver Hinsicht so konkret beschreiben, daß sich die Annahme eines groben Pflichtenverstoßes (und damit eines Regelfalles) aufdrängt.«

Normenkette:

StVG § 25 Abs. 1 S. 1; BKatV § 2 Abs. 1 ;

Gründe:

Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen "wegen fahrlässiger Zuwiderhandlung gegen §§ 1 Abs. 2, 37 Abs. 2, 49 StVO, 19 OWiG, 1 Abs. 4 BKatV, Nr. 34 BKat" eine Geldbuße von 250,00 DM und ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang - vorläufig - Erfolg. Im übrigen erweist sie sich als unbegründet.

Die erhobene Verfahrensrüge, mit der beanstandet wird, der Inhalt der Einlassung des Betroffenen sowie der Zeugenaussagen sei nicht protokolliert worden und die Urteilsfeststellungen stimmten nicht mit dem tatsächlichen Vorbringen des Betroffenen und der Zeugen in der Hauptverhandlung überein, greift nicht durch.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Antragsbegründung hierzu zutreffend ausgeführt: