OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 03.07.2001
2 Ws (B) 232/01
Normen:
OWiG § 79 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 5, Abs. 6 § 46 ; StVG § 25 ;
Vorinstanzen:
AG Frankfurt am Main - 960 OWi 4 Js 87336.2/00-2013,

OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 03.07.2001 (2 Ws (B) 232/01) - DRsp Nr. 2002/131

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 03.07.2001 - Aktenzeichen 2 Ws (B) 232/01

DRsp Nr. 2002/131

Normenkette:

OWiG § 79 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 5, Abs. 6 § 46 ; StVG § 25 ;

Gründe:

Das Amtsgericht Frankfurt a.M. verurteilte den Betroffenen wegen einer fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 36 km/h, begangen am 10 l 2000 um 22.29 Uhr auf der in, durch Urteil vom 22 2.2001 zu einer Geldbuße in Höhe von 300,- DM. Von der Verhängung eines Fahrverbots sah es ab. Hiergegen richtet sich die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Rechtsbeschwerde der Amtsanwaltschaft, mit der sie die Verletzung materiellen Rechts rügt. Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht ist dem Rechtsmittel beigetreten.

Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie ist wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. Die zum Schuldspruch getroffenen Feststellungen reichen für eine Beurteilung der Rechtsfolgenentscheidung grundsätzlich aus und stehen demzufolge bindend fest. Wegen der Wechselwirkung zwischen der Höhe der Geldbuße und dem Fahrverbot wird allerdings der Rechtsfolgenausspruch von der Rechtsbeschwerde in vollem Umfang erfasst.