OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 14.03.2001
2 Ws (B) 94/01 OWiG
Normen:
StVG § 24 § 25 § 25 Abs. 1 S. 1 § 25 Abs. 2a ; BKatV § 1 § 2 § 2 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 1 ; OWiG § 79 Abs. 1 Nr. 3 ; StVO § 35 Abs. 5a ;
Fundstellen:
NStZ-RR 2001, 214
Vorinstanzen:
AG Frankfurt am Main - 16 Js 88946.9/00-2014,

OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 14.03.2001 (2 Ws (B) 94/01 OWiG) - DRsp Nr. 2002/147

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 14.03.2001 - Aktenzeichen 2 Ws (B) 94/01 OWiG

DRsp Nr. 2002/147

»Ein Arzt, der auf dem Weg zu einem Patienten die Geschwindigkeit überschreitet, statt den Rettungsdienst zu informieren, kann sich nicht auf die Annahme einer notstandsähnlichen Situation berufen.«

Normenkette:

StVG § 24 § 25 § 25 Abs. 1 S. 1 § 25 Abs. 2a ; BKatV § 1 § 2 § 2 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 1 ; OWiG § 79 Abs. 1 Nr. 3 ; StVO § 35 Abs. 5a ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit eine Geldbuße von 400,- DM festgesetzt. Die Amtsanwaltschaft Frankfurt am Main rügt mit ihrer auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Rechtsbeschwerde die Nichtverhängung eines Fahrverbots. Das von der Staatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main nicht vertretene Rechtsmittel hat Erfolg.

II.

Nach den Feststellungen hat der Betroffene als Führer des PKW F-... am 21. Juli 2000 um 22.46 Uhr auf der A. in F. die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h unter Berücksichtigung einer Meßtoleranz von 3 km/h um 32 km/h überschritten. Den Verzicht auf die Anordnung eines Fahrverbots unter Erhöhung der Geldbuße hat das Amtsgericht im wesentlichen wie folgt begründet: