OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 22.10.2001
2 Ws (B) 378/01 OwiG
Normen:
StVG § 25 § 25 Abs. 2a § 25 Abs. 1 S. 1 ; BKatV § 2 Abs. 1 § 2 Abs. 1 Nr. 4 ; OWIG § 79 Abs. 6 § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 ;
Vorinstanzen:
AG Gießen - 52/13 201 Js-OWi 4621/01,

OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 22.10.2001 (2 Ws (B) 378/01 OwiG) - DRsp Nr. 2002/6730

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 22.10.2001 - Aktenzeichen 2 Ws (B) 378/01 OwiG

DRsp Nr. 2002/6730

Normenkette:

StVG § 25 § 25 Abs. 2a § 25 Abs. 1 S. 1 ; BKatV § 2 Abs. 1 § 2 Abs. 1 Nr. 4 ; OWIG § 79 Abs. 6 § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Gießen hat gegen den Betroffenen wegen fahrlässigen Nichtbeachtens des Rotlichts einer Lichtzeichenanlage eine Geldbuße von 500,- DM festgesetzt. Die Staatsanwaltschaft Gießen erhebt mit ihrer Rechtsbeschwerde die Sachrüge und wendet sich ausschließlich, gegen die Nichtverhängung eines Fahrverbots. Das von der Staatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main vertretene Rechtsmittel hat Erfolg.

II.

Nach den Feststellungen des Amtsgerichts hat der Betroffene als Führer des PKW ... mit dem amtlichen Kennzeichen ... am 28.Oktober 2000 gegen 16.15 Ohr an der Kreuzung ... in ... das Rotlicht einer Lichtzeichenanlage nicht beachtet und dadurch einen Verkehrsunfall verursacht. Der Betroffene hat sich dahingehend eingelassen, er sei in Gedanken gewesen, da er gerade von der Beerdigung einer ihm sehr nahe stehenden Person gekommen sei und infolge des gerade Erlebten nicht die nötige Aufmerksamkeit habe walten lassen. Zudem sei er zur Tatzeit mit den technischen Besonderheiten des PKW Srnart, den er erst seit einer Woche fahre, nicht vertraut gewesen, was seine Aufmerksamkeit zusätzlich abgelenkt habe. Das Amtsgericht hat die Nichtverhängung eines Fahrverbots wie folgt begründet: