I.
Der Betroffene ist durch Urteil des Amtsgerichts Rheine wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen §§ 29 Abs. 1, 49 StVO, 18 Abs. 1, 19 Abs. 2, 69 a StVZO, 24 StVG, 19 OWiG zu einer Geldbuße von 450,- ± und wegen fahrlässigen Verstoßes gegen §§
Das Amtsgericht hat folgende Feststellungen getroffen:
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