OLG Saarbrücken - Beschluss vom 11.04.2002
Ss (B) 13/02 (18/02)
Normen:
StVG § 24a § 24a Abs. 2 § 25 Abs. 1 S. 2 ; OWiG § 79 Abs. 6 ; BKatV § 1 Abs. 1 § 2 Abs. 1 § 2 Abs. 2 § 2 Abs. 3 § 2 Abs. 4 § 2 Abs. 3 Nr. 70 ; StPO § 473 Abs. 1 ; OWiG § 46 Abs. 1 ;

OLG Saarbrücken - Beschluss vom 11.04.2002 (Ss (B) 13/02 (18/02)) - DRsp Nr. 2002/13461

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 11.04.2002 - Aktenzeichen Ss (B) 13/02 (18/02)

DRsp Nr. 2002/13461

Normenkette:

StVG § 24a § 24a Abs. 2 § 25 Abs. 1 S. 2 ; OWiG § 79 Abs. 6 ; BKatV § 1 Abs. 1 § 2 Abs. 1 § 2 Abs. 2 § 2 Abs. 3 § 2 Abs. 4 § 2 Abs. 3 Nr. 70 ; StPO § 473 Abs. 1 ; OWiG § 46 Abs. 1 ;

Gründe:

I

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeuges unter der Wirkung eines berauschenden Mittels (Cannabis) zu einer Geldbuße von 600.-- DM verurteilt und außerdem ein Fahrverbot von einem Monat verhängt.

Nach den Feststellungen befuhr der Betroffene am 27. Februar 2000 gegen 03.20 Uhr mit einem PKW die unter der Wirkung von Cannabis.

Zur Sanktion hat das Gericht ausgeführt, die Geldbuße habe es der BKatV entnommen. Im übrigen verhänge es in Alkohol- und Drogenangelegenheiten praktisch ausnahmslos ein Fahrverbot, da der Gesichtspunkt des "Augenblicksversagens" naturgemäß nicht angeführt werden könne und daher kein Anlass bestehe, "ausnahmsweise" von der Verhängung eines Fahrverbots abzusehen.

II