Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen fahrlässigen Überschreitens der erlaubten Höchstgeschwindigkeit außerorts um 37 km/h (§§ 41, 49 StVO, 25 StVG, 2, Abs. 2 BKatV) eine Geldbuße von 250 DM und ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Mit seiner Rechtsbeschwerde rügt der Betroffene die Verletzung sachlichen und formellen Rechts. Das zulässige Rechtsmittel bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Rechtsbeschwerde als offensichtlich unbegründet zu verwerfen. Da ein Zustellungsnachweis betreffend diesen Antrag nicht vorliegt und auch nicht mehr zu erwarten ist, ist davon auszugehen, dass er, dem Verteidiger nicht zugegangen ist. Der Senat entscheidet daher nicht in entsprechender Anwendung von § 349 Abs. 2 StPO, sondern nach § 79 Abs. 5 OWiG.
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