OLG Zweibrücken - Beschluss vom 19.11.2002
1 Ss 184/02
Normen:
OWiG § 46 ; StPO § 261 § 267 ; StVO § 41 § 49 Abs. 1 Nr. 3 ; StVG § 24 § 25 Abs. 1 S. 1 ; BkatVO § 4 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DAR 2003, 134

OLG Zweibrücken - Beschluss vom 19.11.2002 (1 Ss 184/02) - DRsp Nr. 2003/1273

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 19.11.2002 - Aktenzeichen 1 Ss 184/02

DRsp Nr. 2003/1273

»Zu den Darlegungsanforderungen beim Absehen von der Verhängung eines Fahrverbotes bei grob pflichtwidrigem Verkehrsverstoß (Geschwindigkeitsüberschreitung).«

Normenkette:

OWiG § 46 ; StPO § 261 § 267 ; StVO § 41 § 49 Abs. 1 Nr. 3 ; StVG § 24 § 25 Abs. 1 S. 1 ; BkatVO § 4 Abs. 1 ;

Gründe:

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässigen Überschreitens der erlaubten Höchstgeschwindigkeit außerorts um 81 km/h zu einer Geldbuße von 375,00 EURO verurteilt. Im Bußgeldbescheid war ursprünglich die Verhängung einer Geldbuße in gleicher Höhe sowie die Verhängung eines Fahrverbots von 3 Monaten vorgesehen. Von der Verhängung des Fahrverbots hat das Gericht im wesentlichen deshalb abgesehen, weil es den Verkehrsverstoß des Betroffenen als ein "Augenblicksversagen" gewertet hat.

Gegen dieses Urteil richtet sich die in zulässiger Weise auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, mit der die Verletzung materiellen Rechts gerügt und die Verhängung des im Bußgeldkatalog für derartige Fälle vorgesehenen Fahrverbots angestrebt wird.

Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Sie hat vorläufigen Erfolg.