Ordnungswidrigkeiten

Autor: Bister

Nach dem Territorialprinzip können Ordnungswidrigkeiten nur dann geahndet werden, wenn sie im räumlichen Geltungsbereich des Ordnungswidrigkeitengesetzes, also in Deutschland begangen wurden ohne Rücksicht, aus welcher nationalen oder EU-Rechtsquelle die Vorschrift stammt. Das EU-Recht selber enthält keine Ahndungsmöglichkeit, nach Art. 17 Abs. 1 der VO/EWG 3820 ist dieses jeweilig nationale Angelegenheit. Diese Umsetzung ist in § 8 FPersG, §§ 9-11 FPersVO geschehen.

Der Fahrer ist verpflichtet, vor Antritt der Fahrt die Funktionstüchtigkeit des Kontrollgeräts zu prüfen und eine mit seinem Namen und Datum versehene, zum Gerät passende Diagrammscheibe einzulegen. Während der Fahrt besteht keine Überprüfungspflicht über das ordnungsgemäße Funktionieren (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 10.10.1996 - 2 Ss 189/96, NZV 1997, 51).

Nach § 8a Abs. 1 Nr. 2 FPersG handelt ordnungswidrig, wer als Unternehmer gegen die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 verstößt, indem er u.a. vorsätzlich oder fahrlässig nicht dafür sorgt, dass die in Art. 6-8 der Verordnung genannten Ruhezeiten vom Fahrer eingehalten werden.

Verstöße werden mit einer Geldbuße geahndet. Diese wird in das Gewerbezentralregister und je nach Höhe auch in das Verkehrszentralregister eingetragen. Das Gewerbezentralregister gibt u.a. bei Prüfung der persönlichen Zuverlässigkeit bei Konzessionserteilungen Auskünfte.