OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 31.10.2008
16 B 978/08
Normen:
StVG § 3 Abs. 1 Satz 1; FeV § 46 Abs. 1; FeV Nr. 9.1 der Anlage 4; BtMG § 1;
Fundstellen:
VRS 116, 384
Vorinstanzen:
VG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 10 L 316/08

OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 31.10.2008 (16 B 978/08) - DRsp Nr. 2008/25171

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 31.10.2008 - Aktenzeichen 16 B 978/08

DRsp Nr. 2008/25171

Es ist bislang nicht hinreichend geklärt, wie sich der Konsum von Khat auf die Kraftfahreignung auswirkt. Bis zur Klärung scheidet die Regelannahme nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung aus, dass sich ein Khatkonsument als zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet erwiesen hat. Es kommt auf die Umstände des Einzelfalls an, ob trotz fehlender Klärung der Auswirkungen eines Khatkonsums erhebliche Zweifel an der Kraftfahreignung des Khatkonsumenten bestehen. Aufgrund solcher Zweifel kann die allgemeine Interessenabwägung im gerichtlichen Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine sofort vollziehbare Fahrerlaubnisentziehung zulasten des Khatkonsumenten ausfallen.

Normenkette:

StVG § 3 Abs. 1 Satz 1; FeV § 46 Abs. 1; FeV Nr. 9.1 der Anlage 4; BtMG § 1;

Tatbestand: