OWi-Einstellungsantrag

An das Amtsgericht ...

 

 

 

In der Bußgeldsache

gegen

...

beantrage ich,

das Verfahren einzustellen.

Begründung:

Der Antrag wird vorwiegend auf § 47 Abs. 2 OWiG wegen Geringfügigkeit und geringer Schuld gestützt. Das OWi-Recht ist vom Opportunitätsgrundsatz geprägt.

Dem Mandanten wird die Überschreitung der höchstzulässigen Geschwindigkeit von 80 km/h um 25 km/h an einer Autobahnbaustelle vorgeworfen.

Die Radarmessung erfolgte hier 30 m  

hinter dem ersten 80 km/h-Schild. Die Messstelle lag noch weit vor der Baustelle, der Mandant war in der Geschwindigkeitsreduzierungsphase.  

In persönlicher Hinsicht ist der Mandant ein langjähriger, verkehrsrechtlich nicht negativ aufgefallener Kraftfahrer. Den Führerschein besitzt er seit über 15 Jahren, seine jährliche Fahrleistung ist mit 25.000 km hoch. Der Mandant ist weder straf- noch bußgeldrechtlich geahndet. Die entsprechenden Register weisen so auch keine Eintragung auf.

Nicht unerwähnt bleiben soll, dass der Mandant auch im Übrigen völlig unfallfrei gefahren ist und in der Haftpflichtversicherung einen entsprechenden Prämienbonus aufweist.