Amtsgericht .
Im Ordnungswidrigkeitenverfahren
gegen
.
beantrage ich,
mich dem Betroffenen in obiger Bußgeldsache als Pflichtverteidiger beizuordnen.
Für den Fall meiner Beiordnung lege ich mein Wahlmandat nieder.
Begründung:
Grundsätzlich ist auch im Bußgeldverfahren und auch in Verkehrsordnungswidrigkeiten-angelegenheiten eine Beiordnung gem. §§ 46 Abs. 1 OWiG, 140 StPO möglich (OLG Dresden, Beschl. v. 30.08.2010 - Ss OWi 812/09, SVR 2011, 75; OLG Köln, Beschl. v. 24.04.1998 - Ss 519/97 (B), StV 1998, 531).
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