Übergang vom Wahl- zum Pflichtverteidiger

- An die Bußgeldstelle/das Amtsgericht ...

Geschäftszeichen: ...

In der Bußgeldsache

gegen

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beantrage ich,

dem Betroffenen in obiger Bußgeldsache mich als Pflichtverteidiger beizuordnen. 

Für den Fall meiner Beiordnung lege ich mein Wahlmandat nieder.

Begründung:

Die Vorschriften über die notwendige Verteidigung im Strafprozess, hier: § 140 Abs. 2 StPO, sind über § 46 Abs. 1 OWiG auch auf das Ordnungswidrigkeitenverfahren anwendbar (OLG Dresden, Beschl. v. 30.08.2010 - Ss OWi 812/09, SVR 2011, 75; OLG Köln, Beschl. v. 24.04.1998 - Ss 519/97 (B), StV 1998, 531; Sitter, in: Sitter, Straßenverkehrsstrafrecht, Stand: März 2021, Teil 6/2.11.3).

Vorliegend liegt eine schwierige Sach- und Rechtslage vor. Ferner gebietet die Schwere der zu erwartenden Rechtsfolge eine Beiordnung. Schwierigkeiten der Sachlage sind vorliegend deshalb anzunehmen, da die Auseinandersetzung mit Sachverständigengutachten (OLG Hamm, Beschl. v. 19.11.2009 - 5 Ss OWi 401/09) zu erfolgen hat, wobei die Nichtbeiordnung eines Verteidigers in solchen Fällen u.U. dem Gebot eines fairen Verfahrens widersprechen kann, weil nur ein Verteidiger Akteneinsicht erhält; § 147 StPO