Behördenanschreiben mit Einlassung bez. Profiltiefenuntersuchung der Reifen

An die Stadt ... ‑ Bußgeldstelle - ...

 

 

 

AZ: ...

Sehr geehrte Damen und Herren,

die mir überlassene Ermittlungsakte hatte ich bereits mit Dank zurückgereicht.

Für den Mandanten wird nachfolgende Erklärung abgegeben:

Der dem Mandanten gemachte Vorwurf ist unzutreffend, der Reifen entsprach der StVZO. Diese verlangt bei einem Pkw-Reifen im Hauptprofilbereich  

- dieses sind etwa 3/4 der Reifenbreite in der Reifenmitte - eine Mindestprofiltiefe von 1,6 mm.  

Ein Verstoß gegen diese 1,6 mm ist forensisch nur dann sicher, wenn er mit einer speziell geeichten Tiefenleere festgestellt wurde.  

Mein Mandant hat den Reifen nach Ummontage entsprechend untersuchen lassen. Hierbei ist in dem relevanten Reifenbereich keine Unterschreitung der Mindesttiefe vorgenommen worden.

Rein gegenbeweislich: Kurzbestätigung der Dekra vom ....

Es fehlt bereits an der Tatbestandsmäßigkeit. Andererseits würde sich keine andere rechtliche Konsequenz ergeben, wenn der gemachte Vorwurf zutrifft. Der Reifen ist am stehenden Fahrzeug vor dem Haus des Mandanten vom Polizeibeamten in Augenschein genommen worden. Das bloße Stehen eines Fahrzeuges mit nicht verkehrssicheren Reifen ist nicht bußgeldbewehrt. Nur das Fahren fällt unter die Bußgeldvorschriften.