Rechtliche Charakterisierung des Abschleppvorgangs

Autor: Felix Koehl

In diesem Zusammenhang sind zwei Gesichtspunkte wichtig: Zum einen das Wegfahrgebot, das durch den Abschleppvorgang durchgesetzt wird, und zum anderen der Abschleppvorgang selbst.

Wegfahrgebot

Wenn mit dem Abschleppvorgang ein Verwaltungsakt in Form eines Wegfahrgebots (Grundverfügung) durchgesetzt wird, kann dieses in Folgendem zu sehen sein:

In einer Verkehrsregelung durch ein Verkehrszeichen (beispielsweise Haltverbot Zeichen 283 StVO) oder eine Verkehrseinrichtung (beispielsweise Parkscheinautomat und auf Parkscheinpflicht hinweisendes Schild, § 13 Abs. 1 Satz 1 StVO), die für den Verstoß gegen das formulierte Ge- oder Verbot zugleich immanent ein Wegfahrgebot enthalten (BVerwG, Beschl. v. 26.01.1988 - 7 B 189/87, NZV 1988, 38).

In einer Sicherstellungsanordnung aufgrund des Landessicherheits- oder -polizeirechts.

In einem für den Einzelfall erlassenen Wegfahrgebot aufgrund der sicherheits- oder polizeirechtlichen Generalklausel des jeweiligen Landes.