VGH Bayern - Beschluss vom 07.08.2018
11 CS 18.1270
Normen:
FeV § 11 Abs. 8; FeV § 13 S. 1 Nr. 2b; FeV § 46 Abs. 1 S. 1; StVG § 24a Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Augsburg, vom 25.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen Au 7 S 18.693

Rechtmäßige Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung bei zwei Alkoholverstößen

VGH Bayern, Beschluss vom 07.08.2018 - Aktenzeichen 11 CS 18.1270

DRsp Nr. 2018/18129

Rechtmäßige Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung bei zwei Alkoholverstößen

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

FeV § 11 Abs. 8; FeV § 13 S. 1 Nr. 2b; FeV § 46 Abs. 1 S. 1; StVG § 24a Abs. 1;

Gründe

I.

Der Antragsgegner wendet sich gegen die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen 1 und 3 (alt).

Der Antragsteller beging am 15. Oktober 2014 und am 28. Februar 2017 jeweils eine Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 1 StVG, indem er einmal mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,62 Promille und einmal mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,26 mg/l ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr führte.

Mit Schreiben vom 2. März 2017 forderte ihn das Landratsamt Günzburg (im Folgenden: Landratsamt) auf, bis 16. Mai 2017 ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorzulegen. Am 12. Juni 2017 teilte der Antragsteller mit, das eingeholte Gutachten sei mangelhaft. Am 11. Juli 2017 ließ er durch seinen Prozessbevollmächtigten beantragen, ein zweites Gutachten einholen zu dürfen. Das Landratsamt war damit einverstanden und verlängerte die Vorlagefrist zuletzt bis 11. Dezember 2017.