Autor: Hans-Helmut Schaefer |
Das Urteil muss Zahl und Höhe der Tagessätze angeben, § 260 Abs. 4 Satz 3 StPO; die Höhe der Ersatzfreiheitsstrafe ergibt sich aus dem Gesetz in § 43 StGB und ist nicht im Urteil aufzunehmen.
Eine Rechtsmittelbeschränkung nur auf das Strafmaß ist möglich. Die isolierte Anfechtbarkeit der Tagessatzzahl ist umstritten. Zwar stehen Tagessatzzahl und Tagessatzhöhe insbesondere bei höheren Tagessätzen in einem gewissen Abhängigkeitsverhältnis, eine isolierte Anfechtung wird aber grundsätzlich bejaht (BGH, Beschl. v. 30.11.1976 - 1 StR 319/76, BGHSt 27, 70), sofern das Urteil, wie gesetzlich vorgesehen, die beiden Geldstrafenkomponenten getrennt ausgeworfen hat (BGH, Urt. v. 10.01.1989 -
Eine isolierte Anfechtung könnte im Hinblick auf das Verschlechterungsverbot der §§ 331, 358 StPO vorteilhaft sein. Die Rechtsprechung sieht Tagesanzahl und Tagessatzhöhe, d.h. die Gesamtgeldstrafe als Einheit an und bemisst danach das Verschlechterungsverbot. Insoweit ist eine Erhöhung der Tagessätze gegen Herabsetzung der Tagessatzzahl zulässig. Ein Fahrverbot soll gegenüber der Geldstrafe eine härtere Strafart sein, obwohl dogmatisch nur als Nebenstrafe ausgebildet.
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