VGH Bayern - Beschluss vom 25.06.2020
11 CS 20.791
Normen:
FeV § 11 Abs. 6; FeV § 14 Abs. 1 S. 3; FeV § 46 Abs. 3; FeV § 47 Abs. 1; StVG § 3 Abs. 1 S. 1; BayVwVfG Art. 42 S. 1;
Fundstellen:
BeckRS 2020, 14562
Vorinstanzen:
VG Würzburg, vom 24.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen W 6 S 20.383

Rechtsschutz gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung einer Fahrerlaubnis und der Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheins; Entziehung der Fahrerlaubnis wegen gelegentlichem Cannabiskonsum; Rechtmäßigkeit einer Aufforderung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens

VGH Bayern, Beschluss vom 25.06.2020 - Aktenzeichen 11 CS 20.791

DRsp Nr. 2020/11395

Rechtsschutz gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung einer Fahrerlaubnis und der Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheins; Entziehung der Fahrerlaubnis wegen gelegentlichem Cannabiskonsum; Rechtmäßigkeit einer Aufforderung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens

- 1. Vor dem Hintergrund des äußerst seltenen Falles, dass ein mit den Wirkungen der Droge noch völlig unerfahrener Erstkonsument bereits wenige Stunden nach dem Konsum ein Kraftfahrzeug führt und dann auch noch von der Polizei kontrolliert wird, ist im Rahmen der Beweiswürdigung die Annahme gerechtfertigt, dass ohne substantiierte und plausible Darlegung des Gegenteils nicht von einem einmaligen Konsum ausgegangen werden muss. (Rn. 23)- 2. Ein einmaliger Verstoß gegen das Trennungsgebot ist eine ausreichende „Zusatztatsache“ für die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV zur Abklärung der Fahreignung. (Rn. 29)- 3. Grundsätzlich muss, wenn die Behörde eine Rechtsgrundlage für die Beibringungsanordnung nennt, diese Angabe auch zutreffen. Allerdings gilt auch hier der Rechtsgedanke des Art. 42 Satz 1 BayVwVfG, dass die Behörde Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in einem Verwaltungsakt jederzeit berichtigen kann. (Rn. 31)

Tenor

I. II. III.