Autoren: Schaefer/Urbanik |
Eine mit Geldbuße bedrohte Handlung liegt nach der Begriffsbestimmung des § 1 Abs. 2 OWiG vor, wenn die konkrete Handlung tatbestandsmäßig und rechtswidrig ist (vgl. dazu: OLG Koblenz, Beschl. v. 28.09.2006 -
Grundsätzlich kann die Geschwindigkeitsüberschreitung durch den rechtfertigenden Notstand gem. § 16 OWiG gerechtfertigt sein (OLG Köln, Beschl. v. 02.05.2005 - 8 Ss- OWi 98/05, VRS 109, 45; Beschl. v. 17.05.1994 -
Bei Geschwindigkeitsüberschreitungen ist regelmäßig:
die abstrakte Gefährdung des Verkehrs durch die erhöhte Geschwindigkeit einerseits |
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