Sichtfahrgebot

Autoren: Schaefer/Urbanik

Sichtfahrprinzip

Das Sichtfahrgebot nach § 3 Abs. 1 Satz 4 StVO soll die Sicherheit im Straßenverkehr gewährleisten. Jeder Fahrzeugführer muss jederzeit mit Hindernissen auf dem für ihn nicht einsehbaren Teil der vor ihm liegenden Fahrbahn rechnen, und er muss seine Geschwindigkeit entsprechend einrichten. Das Sichtfahrgebot gilt ausnahmslos auf und für bei und unter . Auch Fahrradfahrer (OLG Hamm, Urt. v. 29.08.2014 - , NVwZ 2014, ; OLG Nürnberg, Urt. v. 07.04.2004 - , NZV 2004, ) und Fahrer von Elektrokleinstfahrzeugen, wie beispielsweise von E-Scootern oder E-Tretrollern etc., auf die nach § der grundsätzlich die Regeln der anzuwenden sind, unterliegen dem Sichtfahrprinzip. Fahren auf Sichtweite bedeutet, dass der Fahrer in der Lage sein muss, vor einem Hindernis, das sich bereits auf der Straße befindet, innerhalb der übersehbaren Strecke anzuhalten (BGH, Urt. v. 23.06.1987 - , NJW-RR 1987, ). Die statthafte Geschwindigkeit richtet sich (auch) nach den Sichtverhältnissen, und Sichteinschränkungen erfordern demgemäß eine Herabsetzung der Geschwindigkeit. Nebel, Schneefall und Regen können Sichteinschränkungen verursachen, die Fahrzeugführer verpflichten, nicht schneller als 50 km/h zu fahren, wenn die Sicht weniger als 50 m beträgt, § Abs. Satz 2 . Das Sichtfahrgebot soll vor Kollisionen mit Entgegenkommenden und vor dem Auffahren auf Hindernisse schützen (OLG München, Urt. v. 12.06.2015 - ).