Standardisierte Messverfahren

Autoren: Schaefer/Urbanik

Nicht standardisierte Messverfahren

Bei den nicht standardisierten Messverfahren muss das Gericht alle Details des Messverfahrens inkl. des Messgeräts und des diesem zugrundeliegenden Funktionsprinzips samt Fehlern und deren Kompensation aufklären und im Urteil wiedergeben. Das Urteil muss sich mit Fehlerquellen auseinandersetzen. Diese Fehlerquellen sind vom Gericht aufzuklären, ggf. auf Beweisantrag der Verteidigung. Weiterhin muss das Gericht den Sicherheitsabschlag errechnen und angeben, welche Fehlerquellen es wie kompensiert hat. Dabei sind die Fehlerquellen nicht nach der Wahrscheinlichkeit ihres Auftretens zu addieren, sondern nach dem Prinzip des größten anzunehmenden Fehlers.

Definition

Anders dagegen bei standardisierten Messverfahren. Ein derartiges Verfahren ist ein durch Normen vereinheitlichtes, regelmäßig technisches Verfahren, das unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse erwarten lässt aufgrund der festgelegten Bedingungen für Anwendbarkeit und Ablauf (BGH, Beschl. v. 30.10.1997 - 4 StR 24/97, NZV 1998, 120; OLG Saarbrücken, Beschl. v. 19.01.1996 - Ss (B) 73/95 (108/95), NZV 1996, 207). Standardisiert bedeutet nicht, dass das Messverfahren in einem vollautomatischen, menschliche Handhabungsfehler ausschließenden Verfahren stattfinden muss.

Voraussetzungen

verwendet wird.und zwar jeweils mit ihren bisher auf dem Markt befindlichen technischen Geräten.