Ordnungswidrigkeiten, § 24 StVG

Autoren: Schaefer/Urbanik

Gesetzliche Vorschriften

Verstöße gegen § 3 StVG sind gem. § 24 StVG, § 49 Abs. 1 Nr. 3 StVO mit Bußgeldern belegt. Gleiches gilt, wenn entgegen § 41 StVO eine durch ein Vorschriftzeichen gegebene Anordnung nicht befolgt wird (§ 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO). Entsprechend dem Gesetzeswortlaut wird vorsätzliches, aber auch fahrlässiges Handeln bußgeldrechtlich geahndet.

Innerhalb eines Orts

Wird die innerörtlich gem. § 3 Abs. 3 Nr. 1 StVO vorgeschriebene Geschwindigkeit von 50 km/h durch Verkehrszeichen 274 erhöht, und wird diese überschritten, so erfolgt die Ahndung nach §§ 3 Abs. 3 Nr. 1, 49 Abs. 1 Nr. 3 StVO.

Außerhalb eines Orts

Anders ist es bei einem außerörtlich aufgestellten Verkehrszeichen 274 und Verletzung der darin angegebenen Höchstgeschwindigkeit. Hier erfolgt die Ahndung über § 41 StVO, da § 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO dem § 49 Abs. 1 Nr. 3 StVO vorgeht.

Spezialnormen

Die für die Autobahn geltenden speziellen Regeln über die Geschwindigkeiten in § 18 Abs. 5 StVO gehen als Spezialgesetze vor (OLG Düsseldorf, Entsch. v. 27.10.1992 - 5 Ss (OWi) 332/92 - (OWi) 138/92 I, VRS 84, 302). Eine Ordnungswidrigkeit durch Verstoß gegen § 3 Abs. 2a StVO (Kinder, Hilfsbedürftige) setzt eine konkrete Gefährdung dieses Personenkreises voraus (OLG Köln, Beschl. v. 14.06.1983 - 3 Ss 256/83 Bz, NJW 1983, 2953).

Hinweis!